Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der
Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung
vorbehaltlos erbringt.
II. Angebot
1. Angebote des Verkäufers sind stets frei bleibend. Angaben über Leistungen und
Betriebskosten sind als Durchschnittswerte zu verstehen.
2. Für die Angebotspreise gelten Ziff. III 1.-3 dieser Bedingungen
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers, bei bei
Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, zuzüglich Verpackung und Versandkosten.
Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer
bei Preiserhöhung seines Vorlieferanten berechtigt, Verhandlungen über eine
Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer
nur für die vereinbarte Lieferzeit - jedoch mindestens 4 Monate - gebunden.
2. Wenn der Käufer Verbraucher ist sind die im Angebot und/oder Vertrag genannten
Endpreise Bruttopreise einschließlich Mehrwertsteuer, ansonsten verstehen sich die
Preise zuzüglich Mehrwertsteuer, falls sich aus der Art der Preisangabe nichts anderes
ergibt.
3. Skonto-zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer
Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
4. Die Aufrechnung mit vom Verkäufer bestrittenen oder nichts rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige
Inkassovollmacht vorweisen.
IV. Lieferung
1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer
ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des
Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffender
Liefervoraussetzungen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Lieferhindernisse,
welche außerhalb der Einflusssphäre des Verkäufers liegen. Entsprechendes gilt, wenn der
Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist gegenüber dem Käufer
zum Rücktritt berechtigt, wenn feststeht, dass der Vorlieferant ihn nicht beliefert, dies gilt
jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).
V. Schadenersatz
Schuldet der Käufer dem Verkäufer Schadenersatz, weil er die Kaufsache nicht abgenommen
hat, so beträgt dieser pauschal 15% des Kaufpreises ohne MwSt.. Der Schadenersatz ist
höher oder niedriger, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren
Schaden nachweist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an der Kaufsache bis zur völligen Bezahlung
des Kaufpreises vor. Ist der Käufer Kaufmann, behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht
bis zur Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, gelten die nachfolgenden Ziff.2 bis 4.
2. Ist für die Kaufsache ein Fahrzeugbrief ausgestellt, steht das Recht zu dessen Besitz allein
dem Verkäufer zu.
3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden
noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändung oder
sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer
Klage gemäß §771 ZPO erheben kann.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages
(einschl. MwSt.) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar auch dann, wenn die Ware vom Käufer verarbeitet
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nur solange ermächtigt, wie er
sich mit seinem zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht im Verzug befindet.
5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Rücktritt
vom Vertrage berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der
Ware durch den Verkäufer liegt im Zweifel die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlös einschließlich
Umsatzsteuer; sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist.
VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
1. Für offensichtliche Mängel der Kaufsache haftet der Verkäufer nur, wenn der Käufer sie binnen
vier Wochen nach Abnahme der Ware durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer rügt. Ist
der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt abweichend § 377 HGB
(Untersuchungs- und Rügepflicht des Kaufmanns).
2. Ist der Käufer kein Verbraucher, so steht im Zuge der Nacherfüllung dem Verkäufer die Wahl
zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache nach
billigem ermessen zu; nur zur Abwendung der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer unverzüglich zu
verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist,
hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
3. Bei Austausch der gesamten Kaufsache gegen eine neue im Wege der Nacherfüllung hat der
Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen der Käufer einen Anspruch auf die übliche
Nutzungsentschädigung.
4. Ist der Käufer kein Verbraucher, so sind Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Sachen
ausgeschlossen.
5. Ist der Käufer Verbraucher, so verjähren seine Ansprüche wegen Mängeln an gebrauchten
Sachen in 12 Monaten nach Ablieferung.
6. Der Verkäufer haftet dem Käufer auf Ersatz von Schäden, die über die zur Nacherfüllung
notwendigen Aufwendungen hinausgehen, nur entsprechend Ziff. VIII dieser
Geschäftsbedingungen.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Der Verkäufer haftet dem Käufer auf Ersatz von Personenschäden unbegrenzt. Für sonstige
Schäden haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, die
Ersatzpflicht beruht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; seine Ersatzpflicht
ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Verkäufer wird sich auf Satz 2 nicht
berufen, wenn er Versicherungsdeckung für den vom Käufer geltend gemachten Anspruch hat
oder zumutbar hätte schaffen können.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Sondervermögen
öffentlichen Rechts ist, ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen und ausschließlicher
Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz
des Verkäufers.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.






